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Kurse

Friseur – Umqualifizierung nach Gesetz 174/2005, Art. 6 Abs. 5

FRISEUR – UMQUALIFIZIERUNG NACH GESETZ 174/2005, ART. 6 ABS. 5

STUFE I

ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN: ABSCHLUSS DER UNTEREN MITTELSCHULE

DAUER DES AUSBILDUNGSWEGES: 350 STUNDEN

ERWERBBARE QUALIFIKATION: BERUFSQUALIFIKATION

BESCHREIBUNG DES BERUFSBILDES

Die berufliche Fachkraft, die bereits über die Qualifikation als Barbier verfügt und die in Artikel 3 genannte Berechtigung erwerben möchte, kann drei verschiedene Wege einschlagen:

  • innerhalb von achtzehn Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Nutzung der bereits erworbenen Berufserfahrung einen Antrag stellen;

  • einen in Artikel 3 Absatz 1 geregelten Umqualifizierungskurs besuchen;

  • die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Prüfung ablegen.

Der Erwerb der Berufsqualifikation ist für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit und für berufliche Kooperationen in Salons der Branche von grundlegender Bedeutung.

TECHNISCHE UND BERUFSPRAXISBEZOGENE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

GRUNDMODULE:

  • Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz und einschlägige Rechtsvorschriften

  • Grundlagen der Ökologie und Umwelt, nachhaltige Entwicklung und gegebenenfalls einschlägige sektorale Rechtsvorschriften

  • Informatik und Web: theoretische Kenntnisse und praktische Nutzung der Werkzeuge

  • Vorschriften zur Vorbeugung und zum Schutz am Arbeitsplatz (GvD 626/94 und spätere Änderungen und Ergänzungen)

  • Grundlagen der Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, auch im Hinblick auf Modalitäten und Merkmale typischer und atypischer Arbeitsverträge. Tarifverhandlungen

  • Grundlagen des geltenden Steuersystems

  • Grundlagen der Projektfinanzierung: Fördergesetze, Strukturfonds, Existenzgründung im Selbständigenbereich

SPEZIALISIERUNGSMODULE:

  • Sprachbereich

  • Sozialökonomischer und technologischer Bereich

  • Technisch-operativer Bereich