Kosmetikerin/Kosmetiker (angestellt) Gesetz 1/90
KOSMETIKERIN/KOSMETIKER (ANGESTELLT) GESETZ 1/90
STUFE I
ZUGANGSVORAUSSETZUNG: ABSCHLUSS DER UNTEREN SEKUNDARSTUFE
DAUER DES AUSBILDUNGSWEGS: 1800 STUNDEN
ERREICHBARER ABSCHLUSS: BERUFLICHE QUALIFIKATION
BERUFSBILD BESCHREIBUNG
Die Fachkraft erwirbt ästhetische Techniken, bereitet Lösungen und Produktmischungen vor und wirkt sachgerecht auf den menschlichen Körper ein.
Die berufliche Qualifikation ist unerlässlich, um den Beruf in Schönheitszentren oder selbstständig auszuüben.
GRUNDMODULE:
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Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz und einschlägige Rechtsvorschriften
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Grundlagen zu Ökologie und Umwelt, nachhaltiger Entwicklung und gegebenenfalls einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften
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Informatik und Web: theoretische Kenntnisse und praktische Nutzung der Werkzeuge
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Vorschriften zur Prävention und zum Schutz am Arbeitsplatz (Gesetzesdekret 626/94 und spätere Änderungen und Ergänzungen)
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Grundlagen der Regelungen zu Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer, auch mit Bezug auf die Merkmale und Formen typischer und atypischer Arbeitsverträge. Tarifverhandlungen
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Grundlagen des geltenden Steuersystems
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Grundlagen der Projektfinanzierung: Fördergesetze, Strukturfonds, Selbstständigkeit
SPEZIALISIERUNGSMODULE:
- Allgemeinbildung
- Psychologie und Berufsethik
- Unternehmensorganisation und Branchenrecht
- Fremdsprache
- Kosmetische Chemie
- Physiologie, Anatomie und Dermatologie
- Hygiene und Ernährung
- Berufstechnik und angewandte Physik
- Labor
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