Kosmetiker/in (theoretische Ausbildung) Gesetz 1/90
Kosmetiker/in (theoretische Ausbildung) Gesetz 1/90
STUFE I
ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN: BESITZ DER IN ART. 3 ABSATZ B und C DES GESETZES 1/90 VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN**-**ABSCHLUSS DER UNTEREN SEKUNDARSTUFE
DAUER DES AUSBILDUNGSWEGS: 300 STUNDEN
ERWERBBARER ABSCHLUSS: BERUFLICHE QUALIFIKATION
BESCHREIBUNG DES BERUFLICHEN PROFILS
Die Fachkraft hat bereits eine Zeit qualifizierter beruflicher Tätigkeit in Vollzeit als Arbeitnehmer/in oder Mitarbeiter/in für einen Mindestzeitraum von 3 Jahren in einem Kosmetikunternehmen absolviert.
TECHNISCH-FACHLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
BASISMODULE:
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Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz und einschlägige Rechtsvorschriften
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Grundlagen von Ökologie und Umwelt, nachhaltiger Entwicklung und gegebenenfalls einschlägiger sektoraler Rechtsvorschriften
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Informatik und Web: theoretische Kenntnisse und praktische Anwendung der Werkzeuge
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Vorschriften zur Prävention und zum Schutz am Arbeitsplatz (Gesetzesdekret 626/94 und spätere Änderungen und Ergänzungen)
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Grundlagen der Rechtsvorschriften zu Rechten und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch mit Bezug auf die Merkmale und Modalitäten von Standard- und atypischen Arbeitsverträgen. Tarifverhandlungen
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Grundlagen des geltenden Steuersystems
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Grundlagen des Project Financing: Fördergesetze, Strukturfonds, Selbstständigkeit
SPEZIALISIERUNGSMODULE:
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Professionalität
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Informatik
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Unternehmertum
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