Kosmetiker/in (Umschulung) - Gesetz 1/90
KOSMETIKER/IN (UMSCHULUNG) GESETZ 1/90
STUFE I
ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN: ERFÜLLUNG DER IN ART. 8 ABS. 7 DES GESETZES 1/90 VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN - ABSCHLUSS DER MITTELSCHULE
DAUER DER AUSBILDUNG: 550 STUNDEN
ERREICHBARE QUALIFIKATION: BERUFSQUALIFIKATION
BESCHREIBUNG DES BERUFLICHEN PROFILS
Die Fachkraft verfügt bereits über teilweise einschlägige Qualifikationen, wie Visagisten, Make-up-Artists, Gesichtsmassage-Therapeuten, Epilationsspezialisten, Maniküristen und Pediküristen.
Die Berufsqualifikation ist für den Einstieg in den Arbeitsmarkt in Unternehmen des Sektors von grundlegender Bedeutung.
TECHNISCHE UND BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
GRUNDMODULE:
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Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz und einschlägige Rechtsvorschriften
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Grundzüge von Ökologie und Umwelt, nachhaltiger Entwicklung und gegebenenfalls einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften
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Informatik und Web: theoretische Kenntnisse und praktische Nutzung der Werkzeuge
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Vorschriften zur Prävention und zum Schutz am Arbeitsplatz (Gesetzesdekret 626/94 und spätere Änderungen und Ergänzungen)
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Grundzüge der geltenden Regelungen zu Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern, auch unter Bezug auf Merkmale und Modalitäten typischer und atypischer Verträge. Kollektivverhandlungen
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Grundzüge des geltenden Steuersystems
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Grundzüge des Project Financing: Fördergesetze, Strukturfonds, Selbstständigkeit
SPEZIALISIERUNGSMODULE:
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Verwendung von Kosmetikgeräten
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Massagen
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Maniküre und Pediküre
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Chemie, Anatomie, Physiologie, Kosmetologie, Dermatologie
Für weitere Informationen können Sie das Kontaktformular unter dieser Adresse verwenden: Kontakt
oder von Montag bis Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr oder von 15:00 bis 20:00 Uhr unter 0823.642011 anrufen.
